Aus PV Deutschland

Wer eine Photovoltaikanlage mit einer Erzeugungsleistung von bis zu 30 kW in einem Einfamilienhaus oder Gewerbeobjekt betreibt, muss ab Anfang 2023 keine Einkommensteuer auf Stromerlöse zahlen.

Die Maßnahme wurde von der Bundesregierung im Jahressteuergesetz 2022 genehmigt. Diese Steuerbefreiung gilt auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien, die über eine Photovoltaikanlage mit einer Produktionsleistung von 15 kW verfügen.

Darüber hinaus wird beim Kauf, Import und der Installation von Photovoltaik- und Energiespeichersystemen keine Mehrwertsteuer fällig. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlagen auf oder in der Nähe von Privathäusern und -wohnungen sowie auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die im öffentlichen Interesse genutzt werden, installiert werden.

Diese Befreiung von der Mehrwertsteuer bedeutet, dass sich die Betreiber nicht mehr mit der sogenannten „Kleinunternehmerorganisation“ auseinandersetzen müssen, um eine Entschädigung zu erhalten, wodurch Bürokratie entfällt. Mit der Zustimmung zur Verordnung nutzt die Bundesregierung auch den Spielraum, den die neue EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bietet.

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Einkommensteuerhilfevereine ihre Mitglieder künftig auch einkommensteuerlich beraten dürfen, wenn sie einkommensteuerbefreite Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 30 kW betreiben. Bisher hatte die Steuergesetzgebung dies untersagt.