Mai 2, 2024

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Hinweise zum Beschluss „Auskunfts- und Rechenschaftspflicht Digitalisierung“ – Patente

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Hinweise zum Beschluss „Auskunfts- und Rechenschaftspflicht Digitalisierung“ – Patente

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Will der Patentinhaber Schadensersatz vom Verletzer fordern, trägt er die Beweislast für die Tatsachen, die die geltend zu machende Höhe belegen. Darüber hinaus hat er ein berechtigtes Interesse daran, mehr über die Lieferkette von rechtsverletzenden Produkten zu erfahren, unabhängig davon, ob sie von einem bestimmten Rechtsverletzer nach oben oder nach unten erfolgt. Anders als in den USA erwartet die deutsche Rechtsordnung jedoch kein gerichtlich überwachtes Tatsachenfeststellungsverfahren wie Discovery. Stattdessen hat der Patentinhaber einen Anspruch auf Auskunft über die Lieferkette und auf Rechenschaft im Zusammenhang mit Patentverletzungshandlungen. Diese Behauptung wird in der Regel in der ersten Runde von Verletzungsklagen zusammen mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung bestätigt.

Das Landgericht München I hat nun entschieden, dass die geschuldeten Daten dem Patentinhaber auch dann in einem computerlesbaren Format übermittelt werden müssen, wenn der Verletzer diese Daten nur auf Papier hat. Daher muss der Verletzer sie computerlesbar machen. Fachpartner Moritz Meckel fasst die Entscheidung des Gerichts vom 12.11.2021, Aktenzeichen, zusammen. 21 O 10885/16.

Lesen Anmerkungen zum Beschluss „Digitalisierung von Auskunfts- und Rechenschaftspflichten“, GRUR-Prax 2022, 385.

Ursprünglich gepostet von GRUR-Prax.

Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Einstieg in das Thema bieten. Es wird empfohlen, in solchen Fällen den Rat von Spezialisten einzuholen.

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