Mai 2, 2024

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Wirtschaft und Menschenrechte für kleine Unternehmen – welche Auswirkungen hat das deutsche Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz auf die Lieferantenseite? | Kleiner

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Wirtschaft und Menschenrechte für kleine Unternehmen – welche Auswirkungen hat das deutsche Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz auf die Lieferantenseite?  |  Kleiner

Environmental Social Governance (ESG) entwickelt sich bereits zu einem wichtigen Thema in der verantwortungsvollen Unternehmensführung. Weltweit gibt es ein schnell wachsendes Regelwerk, das Unternehmen dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen und umfassend über ESG-Bemühungen zu berichten. Multinationale Konzerne haben weitreichenden Einfluss auf die Geschäftsbedingungen in ihren Lieferketten. Indem sie Due-Diligence-Prüfungen durchführen, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltrisiken in Lieferketten aufzudecken, können sie ihre Lieferanten unter Druck setzen, die Arbeitsbedingungen ihrer Arbeiter zu verbessern und Umweltstandards einzuhalten.

In Deutschland treten die Neuzusagen zum 1. Januar 2023 in Kraft

Viele Industrieländer, darunter Deutschland, Frankreich und die Niederlande, haben Gesetze erlassen, die Unternehmen dazu verpflichten, bei der Überwachung ihrer Lieferketten Sorgfaltspflichten einzuhalten, anstatt auf freiwillige Maßnahmen zu setzen. Am 1. Januar 2023 trat in Deutschland das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz („LkSG“) in Kraft. Es gilt zunächst nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab 2024 soll die Anwendung dann auf Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten ausgeweitet werden.

Der Gesetzentwurf verpflichtet die betroffenen Unternehmen, Mechanismen zur Erkennung von Menschenrechts- und Umweltverletzungen einzurichten. Im Hinblick auf mögliche Verstöße sollten umfassende Risikoanalysen durchgeführt und Risikomanagementsysteme eingeführt oder ergänzt werden. Darüber hinaus verlangt das Gesetz eine Grundsatzerklärung zur eigenen Strategie, die den Umgang mit den neuen Pflichten konkretisiert. Wenn Risikosysteme ein Problem darstellen, sollten Unternehmen sowohl vorbeugende Maßnahmen als auch Abhilfemaßnahmen ergreifen. Auch sollten Beschwerdeverfahren für Betroffene von Verstößen eingerichtet werden. Arbeitgeber müssen im Rahmen der gesamten Dokumentations- und Meldepflicht jährliche Geschäftsberichte über die Erfüllung dieser Pflichten veröffentlichen und an die zuständigen Behörden übermitteln.

Beziehung zu Lieferanten

Die Auswirkungen spüren jedoch bereits Unternehmen, die die Schwellenwerte selbst nicht erfüllen oder nicht mit Lieferanten zusammenarbeiten – also wenn die Unternehmen selbst Lieferanten sind. Obwohl diese Unternehmen nicht direkt am LkSG beteiligt sind, sehen sie sich durch das Gesetz mit den erhöhten Anforderungen konfrontiert, die ihre Kunden an die Lieferkette stellen. Zu den Pflichten des LkSG gehört die Durchführung von Risikoanalysen. Dazu gehören Unternehmen, die Transparenz in ihre Produktions- und Lieferkette einbauen müssen, damit sie erkennen können, wo besonders hohe Risiken in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltbedenken bestehen. Dazu müssen sie die Geschäftsbereiche der Lieferanten überprüfen. Dies gilt sowohl bei bestehenden Arbeitsverhältnissen als auch bei der Vergabe neuer Aufträge. Damit wird das Bestehen der Risikoanalyse zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor.

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Als Beispiele für die Informationsbeschaffung werden in der Gesetzesbegründung Feldbegehungen in Produktionsstätten und Gespräche mit Arbeitnehmern und deren Vertretern genannt. Viele Unternehmen nutzen jedoch im ersten Schritt umfangreiche und standardisierte Fragebögen. Stößt ein Zulieferunternehmen zum ersten Mal auf einen solchen Fragebogen, kann die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen, da die notwendigen Informationen nicht immer vorliegen und erst ermittelt werden müssen. Dem daraus resultierenden Zeitdruck kann durch die regelmäßige Pflege eines LkSG-relevanten Informationssets vorgebeugt werden. Umfragen werden teilweise von internationalen Muttergesellschaften vorgeschrieben oder enthalten branchenspezifische Besonderheiten. Allerdings haben wir in unserer Beratungserfahrung festgestellt, dass in fast allen solchen Fragebögen eine Vielzahl von Fragen bzw. Themenbereichen gestellt werden und somit die Grundlage für eine solche Erhebung bilden könnten.

Typische Inhalte von Fragebögen

Häufig gestellte Fragen können vor allem folgenden Themen gewidmet werden, die sich auch oft auf die Inhalte der Betreuungspflichten nach dem LkSG richten:

  • Unternehmensgrunddaten
  • Strategie zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Fragen im Allgemeinen
  • Menschenrechte
  • Arbeits-und Gesundheitsschutz
  • Umweltprobleme
  • Eigenes Supply Chain Management

Unternehmensgrunddaten

Relevante Basisdaten für jedes Unternehmen sind die Anschrift, die Anzahl der (Zeit-)Mitarbeiter, die Bezeichnung der Tochtergesellschaften, Angaben zu Anteilseignern bzw.

Strategie zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Fragen im Allgemeinen

Hier können Unternehmen Auskunft über ihre ESG-Gesamtstrategie geben und so nach Möglichkeit zeigen, dass das Thema tief in der Unternehmenskultur verankert ist. Der Arbeitgeber wird die folgenden Fragen, die regelmäßig auftreten, in der Regel bejahen: Gibt es eine bestimmte Position/Person, die sich mit ESG-Themen befasst? Veröffentlicht das Unternehmen regelmäßig Berichte zu ESG- und/oder Nachhaltigkeitsthemen? Gibt es einen Verhaltenskodex und Schulungen für Mitarbeiter? Gibt es ein formelles Beschwerdeverfahren? Ist das Unternehmen bzw. seine Prozesse/Produktionsverfahren zertifiziert und wenn ja, wer ist die Instanz?

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Menschenrechte

Ähnliche Fragen wurden auch in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte gestellt: Wie sind Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für die Achtung der Menschenrechte im Unternehmen verankert? Gibt es diesbezüglich Leitlinien und welche Menschenrechte decken sie ab? Wie stellt das Unternehmen sicher, dass Menschenrechte nicht verletzt werden? Werden die Mitarbeiter regelmäßig zu diesen Themen geschult? Wie wird mit Menschenrechtsverletzungen umgegangen und gibt es formelle Beschwerdewege?

Arbeits-und Gesundheitsschutz

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind besonders relevant für die Einhaltung lokaler Arbeitsschutzgesetze. Gibt es Unternehmensrichtlinien, um die Einhaltung sicherzustellen? Stehen den Mitarbeitern Sicherheitsausrüstung und Erste-Hilfe-Verfahren zur Verfügung? Werden die Mitarbeiter regelmäßig geschult?

Umweltprobleme

Ist die Berücksichtigung von Umweltbelangen im Unternehmen durch eine Richtlinie abgedeckt? Werden Umweltbelange von einem anerkannten Managementsystem abgedeckt? Welche Aspekte umfasst es? Werden die Mitarbeiter regelmäßig zu diesen Themen geschult? Werden die Gefahrstoffe im Unternehmen verwendet? Verfügt das Unternehmen über spezielle Verfahren, um Notfällen oder Betriebsstörungen, die sich auf die (Gesundheit) der lokalen Bevölkerung auswirken könnten, wirksam vorzubeugen oder darauf zu reagieren und auf solche Situationen wirksam zu reagieren?

Eigenes Supply Chain Management

In Fällen, in denen der Lieferant wiederum eigene Lieferanten hat, muss die Frage beantwortet werden, ob das Unternehmen seine Hauptlieferanten, Subunternehmer, Joint-Venture-Partner und andere bedeutende Geschäftspartner hinsichtlich ihres Engagements für soziale Rechte, Menschenrechte und Umwelt auditiert und Menschenrechtsfragen.

Projekte der Europäischen Union

Auf EU-Ebene hat die Europäische Kommission am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDD) verabschiedet. Am 1. Dezember 2022 veröffentlichte der Europäische Ministerrat dann seine Verhandlungsposition. Vom Anwendungsbereich her verfolgen Routing Plans einen etwas anderen Ansatz als das LkSG. Es wird zwischen EU-Unternehmen und Nicht-EU-Unternehmen unterschieden, die in der Europäischen Union tätig sind. EU-Unternehmen werden erfasst, wenn sie mehr als 1.000 Mitarbeiter und einen weltweiten Nettoumsatz von 300 Millionen Euro haben. Für Nicht-EU-Unternehmen würde ein in der EU generierter Nettoumsatz von 300 Millionen Euro ausreichen.

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Inhaltlich geht die geplante CSDD in einigen Punkten über deutsches Recht hinaus: So wird beispielsweise ausdrücklich auf die Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels des Pariser Klimaabkommens verwiesen.

Die erreichte Verhandlungsposition gab der Ratspräsidentschaft das Mandat, Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen. Sie jetzt zu starten, ist der nächste Schritt. Sobald die Richtlinie endgültig verabschiedet ist, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen. Spätestens dann werden Anpassungen des LkSG notwendig und Unternehmen sowohl auf Kunden- als auch auf Lieferantenseite mit zusätzlichen Anforderungen konfrontiert.

Fazit und Empfehlungen

Angesichts der aufgeführten Implikationen sollten auch Unternehmen, die (noch) nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des LkSG unterliegen, prüfen, wie sie als Zulieferunternehmen jetzt oder zukünftig betroffen sein werden, und sich durch gute Informationen vorbereiten. Zeit und passen Sie ggf. die Produktionsbedingungen an.

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