April 29, 2024

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In Prüfung: Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland

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Die Grundlagen zum Eingehen einer Geschäftsbeziehung

Ich arbeite Beziehung

Der Arbeitsvertrag unterliegt keiner Form. Obwohl er ausdrücklich oder stillschweigend, mündlich oder schriftlich geschlossen werden kann, ist es üblich, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Der Arbeitgeber ist jedoch gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine mit nasser Tinte unterschriebene Erklärung mit den wichtigsten Bedingungen auszuhändigen.

Deutsche Arbeitsverträge enthalten in der Regel sehr umfangreiche Vereinbarungen u.a. zu:

  1. Löhne;
  2. Arbeitszeiten (Teilzeit oder Vollzeit);
  3. Lage;
  4. Jahresurlaubsanspruch;
  5. Krankheit;
  6. Kündigungsfristen;
  7. Datenverarbeitung u
  8. Geheimhaltung.

Soweit die einzelnen Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich von den Parteien ausgehandelt werden, stellen sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Dies führt zu unklaren, unangemessenen oder überraschenden Klauseln, die stets zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt oder gar für unwirksam erklärt werden. Individualvertragliche Vereinbarungen können nur einvernehmlich geändert werden.

Auch der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist möglich. Beide Parteien müssen jedoch einen schriftlichen Vertrag (von beiden Parteien mit nasser Tinte unterschrieben) für den angegebenen Zeitraum erhalten haben, um wirksam zu sein, bevor der Mitarbeiter zu arbeiten beginnt. Die Befristung kann auf sachlichen Gründen beruhen oder grundlos ablaufen. Befristete Arbeitsverhältnisse aufgrund eines Grundes können auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Die Gründe (z. B. Vertretung eines anderen Mitarbeiters oder Mitarbeit in einem temporären Projekt) sind gesetzlich festgelegt und unterliegen sehr hohen Anforderungen. Ein sachgrundloser befristeter Arbeitsvertrag kann bis zu dreimal nur um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Außerdem darf der Arbeitnehmer zuvor nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.

ii Testperioden

Probezeiten sind in Deutschland üblich. Hierzu kann aus Evaluationsgründen ein befristeter Vertrag vereinbart werden. Alternativ ist auch eine vertragliche Vereinbarung über eine Probezeit von maximal sechs Monaten möglich. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

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iii Diskriminierung

Nach dem Grundgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist die Diskriminierung und Ungleichbehandlung jeder Person aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, des Wohnorts, der (ethnischen) Herkunft, der Weltanschauung, der religiösen oder politischen Überzeugung, einer Behinderung, des Alters oder des Geschlechts zulässig . Identität ist verboten. Dies gilt für direkte oder indirekte Diskriminierung von Bewerbern und aktuellen Mitarbeitern. Verstöße können unter anderem zu Schadensersatzansprüchen führen.

Zur weiteren Förderung der Gleichstellung der Geschlechter hat Deutschland ein neues Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen erlassen (siehe Abschnitt II.II). Darüber hinaus müssen nach dem Entgelttransparenzgesetz männliche und weibliche Beschäftigte bei gleicher, gleicher oder gleichwertiger Arbeit den gleichen Lohn erhalten. Bezieht der Arbeitnehmer weniger als den statistischen Durchschnitt des durchschnittlichen monatlichen Bruttolohns, hat er Anspruch auf Zahlung der Differenz oder des gleichen Lohns (siehe Abschnitt III.i).

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