April 23, 2024

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Das deutsche Gericht entscheidet über das Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

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Deutscher Gerichtshof (Bundesgerichtshof/ BGH) er regelte Zu Inhalt und Umfang des Rechts auf Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (Datenschutz-Grundverordnung).

Der Anspruch wurde von einem Lebensversicherungsnehmer eingereicht, der von seiner Versicherungsgesellschaft angeblich unvollständige Informationen erhalten hatte. Seine Anfrage nach seinen personenbezogenen Daten umfasste alle Daten, die die Versicherung über ihn gespeichert und verarbeitet habe, darunter interne und externe Korrespondenz, Telefonnotizen, interne Gespräche und sonstige interne Notizen sowie interne Bewertungen seiner Versicherungsansprüche.

2019 das Landgericht Köln Verweigere ein so weitreichendes Recht, mit dem Hinweis, dass das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht alle internen Dokumente des Versicherungsunternehmens wie Notizen oder den gesamten internen Schriftverkehr umfasst, und umfasst nicht die vorherige Korrespondenz zwischen den Parteien oder Informationen über Provisionen von Versicherungsmaklern . Die Begründung dieser Erklärung, die dem Wortlaut des Art. 15 DSGVO widerspricht, konnte jedoch nicht ganz überzeugen.

Der Bundesgerichtshof wies den Ansatz des Landgerichts zurück und bekräftigte, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich umfassend sei, da es sich auf alle gespeicherten oder verarbeiteten Daten beziehe, die einer Person zugeordnet werden können. Dies bedeutet, dass es interne Dokumente und Korrespondenz mit oder über diese Person umfasst.

Die Grenzen des Zugangsrechts?

Einschränkungen des Auskunftsrechts, wie sie in Ausnahmen von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und auch Deutsches Datenschutzrecht (BDSG). Der BGH hat diese Möglichkeiten nicht in Betracht gezogen, da die Parteien diesbezüglich nichts angegeben haben. Da der Versicherungsnehmer aber auch Auskunft über die versicherungsinternen Bewertungen seiner Versicherungsansprüche verlangte, stellte der Gerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, aber das Ergebnis dieser Analysen sind an sich keine personenbezogenen Daten. Auch die Daten zu Bonuszahlungen an Dritte sind nach den vom EuGH aufgestellten Kriterien nicht auf die Person des Versicherungsnehmers bezogen.

Offenbar wollte der BGH den Versicherer nicht zur Herausgabe von Daten anordnen, aus denen hervorgehen könnte, dass er die Ansprüche des Versicherungsnehmers für begründet hält oder Informationen über die Vergütung der Versicherungsmakler preisgibt. Der BGH verweist insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH, der oberste Instanz zur Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Doch dieser Ansatz erscheint schwierig: Die Vorstellung, dass das Ergebnis einer juristischen Analyse getrennt vom Sachverhalt betrachtet werden muss und somit nicht mehr mit der Person des Urkundeninhabers in Verbindung gebracht wird, scheint eine gewisse künstliche Dichotomie zu sein.

Schwer vorstellbar ist auch, dass der Bonus nicht von den Details der Versicherungspolice abhängt und somit an den Versicherungsnehmer gebunden ist. Dies kann darauf hindeuten, dass diese Informationen grundsätzlich auch von einer Offenlegungspflicht nach der DSGVO erfasst werden. Das Ergebnis der rechtlichen Bewertung und die Höhe der Provisionen könnten als vertrauliche Informationen angesehen worden sein – zumal Informationen über die Provision auch die Datenschutzrechte desjenigen berühren, der sie erhalten hat.

Der BGH sagte auch, dass das Auskunftsrecht i.S.d Teil 362 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist in der Regel dann erfüllt, wenn der Auskunftgeber die Angabe als vollständig bezeichnet oder mit eigenen Worten erklären kann. In diesem Fall, so der BGH, kann der Verdacht, dass die gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig sind, keinen Anspruch auf weitere Auskunft begründen. Ob ein Auskunftsberechtigter bei begründetem Verdacht weitere Auskünfte verlangen oder die Vollständigkeit der Angaben schwören kann, bleibt offen. Offen bleibt auch, unter welchen Umständen und in welchem ​​Umfang die informationshaltende Organisation die anfragende Person um Angabe der gewünschten Informationen bitten kann. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden, dass der Antrag konkret sein muss.

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