April 26, 2024

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EU-Gerichtsberater hält Volkswagens Emissionsänderungsprogramm für illegal

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Sollte das Ergebnis vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestätigt werden, wäre dies der jüngste Schlag des deutschen Autobauers in einer Reihe von Fällen, nachdem er 2015 im Dieselgate-Skandal ein Fehlverhalten eingeräumt hatte.

Ein Berater des Obersten Gerichtshofs der Europäischen Union sagte am Donnerstag, dass eine Software von Volkswagen zur Anpassung des Schadstoffausstoßes basierend auf Außentemperatur und Höhe illegal ist und nicht mit ihrer Rolle beim Schutz des Motors gerechtfertigt werden kann.

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Sollte das Ergebnis vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestätigt werden, wäre dies der jüngste Schlag des deutschen Autobauers in einer Reihe von Fällen, nachdem er 2015 im Dieselgate-Skandal ein Fehlverhalten eingeräumt hatte.

Richter am EuGH folgen in der Regel den Stellungnahmen des Generalstaatsanwalts, sind dazu aber nicht verpflichtet.

In dem von Verbrauchern in Österreich eingereichten Fall geht es um eine Software, die ein Ventil steuert, das Abgase aus dem Motorauslass zurückführt. Dies reduziert die Emissionen von Stickoxiden (NOx), die beim Menschen Atemwegsprobleme verursachen können.

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Das Programm schließt das Ventil bei Temperaturen außerhalb des Bereichs von 15-33 °C (59-91 °F) und in Höhen über 1.000 Metern (3.280 Fuß) und erhöht die NOx-Emissionen. Verbraucher behaupten, dass dies eine verbotene Abschaltvorrichtung ist, für die sie entschädigt werden müssen.

In seinem Rechtsgutachten stellte der EuGH-Bürgermeister Athanasios Rantos fest, dass das Gericht im vergangenen Dezember entschieden habe, dass Programme zur Emissionsmanipulation illegal seien, auch wenn sie dazu beigetragen haben, Alterung oder Motorblockaden zu verhindern.

Rantus sagte, das Temperaturfenster entspreche nicht den realen Fahrbedingungen im benachbarten Österreich und Deutschland, wo die Durchschnittstemperatur deutlich unter 15 Grad Celsius lag.

Er sagte, das Programm sei ein „Ausfallgerät“, und seine Rolle beim Schutz von Komponenten könne nicht als Rechtfertigung herangezogen werden.

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