April 29, 2024

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Markenanmeldungen und -verletzungen in Deutschland: Die Bedeutung von potenziellem Widerruf und Nichtbenutzung

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Markenanmeldungen und -verletzungen in Deutschland: Die Bedeutung von potenziellem Widerruf und Nichtbenutzung

Hamburg, Deutschland – Hamburg ist nicht nur berühmt für seine berühmten Meeresfrüchte und den drittgrößten europäischen Umschlaghafen für Güter und Waren, sondern auch für seine große und bemerkenswerte Gerichtsbarkeit, wenn es um den Schutz und die Durchsetzung von Markenrechten in Ermittlungsverfahren geht.

Ein aktueller Markenstreit in einem Vorverfahren (Beschluss vom 29. September 2022 – 5 U 91/21) zwischen der „Deutschen Telekom“ („Deutsche Telekom“) wurde vom Oberlandesgericht Hamburg entschieden.AntragstellerDas spanische Telekommunikationsunternehmen Telefónica und seine deutsche Tochtergesellschaft (zusammen)Angeklagte“), dass die Anwendung und Verwendung des Buchstabens „T“ aus fünf Punkten in Verbindung mit den verschiedenen Symbolen der Telefónica-Unternehmen (z unten links Und die Center) („Umstrittene Zeichen) unter Verletzung der bekannten „T-Marke“ (gezeigt unter rechts) (UM 215194; DE 39529531) der Deutschen Telekom („T-Marke„).

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den kollidierenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, und stellte fest, dass die Marke „T“ einen Ruf im Sinne der Kunst habe. 9 (2) lit. c) der EU-Markenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) und stellt damit fest, dass die Marke der Beschwerdegegnerin die Markenrechte der Klägerin verletzt, was zum Erlass einer einstweiligen Verfügung führt („PI„).

was ist passiert?

Im April 2021 kündigte Telefónica sein Rebranding an, woraufhin es mehrere Markenanmeldungen beim EUIPO einreichte, die das oben erwähnte „T“ bestehend aus fünf Punkten enthielten, allein und in verschiedenen Kombinationen mit verschiedenen Firmensymbolen. Telefónica verwendete die strittigen Referenzen in einer ähnlichen englischsprachigen Pressemitteilung und auf ihrer englischsprachigen Website in einem Video zu dem angekündigten Rebranding. Die deutsche Tochtergesellschaft hat die umstrittenen Marken auch auf Websites verwendet und sie wurden auf verschiedenen Social-Media-Sites (wie Twitter, LinkedIn und YouTube) verwendet.

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Als der Kläger von der Markenanmeldung und der Verwendung der strittigen Marken erfuhr, sandte er ein Abmahnschreiben an die Beklagten, und nachdem diese sich geweigert hatten, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ersuchte sie um wichtige Informationen gegen die Beklagten.

Neben der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen der tatsächlichen Benutzung der strittigen Marken machte die Klägerin auch geltend, dass ihr Unterlassungsanspruch auch allein durch die Durchsetzung der strittigen Marken durch Telefónica gerechtfertigt sei.

Was hat das Oberlandesgericht Hamburg festgestellt?

Zunächst bestätigte das Oberlandesgericht Hamburg die Verwechslungsmöglichkeit zwischen der Marke T-Marke der Klägerin und den Streitmarken und stellte fest, dass die Marke der Klägerin im Sinne der Kunst bekannt sei. 9 (2) lit. c) die EU-Markenverordnung und die entsprechende Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, so dass der Anspruch auf Markenverletzung grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Im Hinblick auf die Benutzung der Marke als Marke im geschäftlichen Verkehr, die grundsätzlich erforderlich ist, um einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, und um eine Unterlassung aufgrund des bloßen Antrags auf Eintragung der Marke zu beantragen, stellte das Gericht Folgendes fest: die Anmeldung und Eintragung einer verletzenden Marke eine unmittelbar bevorstehende Benutzung der eingetragenen Marke als Marke im geschäftlichen Verkehr darstelle. Für den zur Inanspruchnahme der Unterlassungsverfügung erforderlichen Verletzungsanspruch und das Wiederholungsrisiko bedeutet dies, dass die bloße Anmeldung und Eintragung einer Marke nicht die Annahme eines zwingenden Wiederholungsrisikos rechtfertigt, denn die alleinige Eintragung ist nicht gleichbedeutend mit der Benutzung der Marke im Markenrecht Ablauf eines Gewerbes. Die Auffassung, dass die bloße Anmeldung und Eintragung einer Marke als Marke für sich genommen noch keine Benutzung einer Marke als Marke für die angeblichen Waren oder Dienstleistungen darstelle, also noch keine Verletzung einer älteren Marke darstelle, wurde bereits vertreten wurde vom Bundesgerichtshof für deutsches Markenrecht in einem öffentlichen Urteil 2008 bestätigt.2

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Obwohl keine Wiederholungsgefahr bestand, prüfte das Oberlandesgericht Hamburg die Markenverletzungsklage und erließ damit eine einstweilige Verfügung zur Begründung der ersten Verletzungsgefahr. Bei der ersten Verletzungsgefahr handelt es sich um eine der Wiederholungsgefahr ähnliche Verfahrensvorgabe, die – im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr – bereits dann besteht, wenn eine ernsthafte Verletzung eines durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsguts droht und besteht realistische Hinweise auf eine bevorstehende Existenz. Vorliegen einer Verletzung des geschützten Rechtsgutes. Das bedeutet, dass eine tatsächliche Markenverletzung keine Voraussetzung für das Eingehen der Erstverletzungsgefahr ist, sondern dass nur tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beklagte in naher Zukunft eine rechtswidrige Handlung begehen wird.3

Das Gericht Hamburg führte hierzu aus, dass eine solche Erstverletzungsgefahr bereits durch eine Anmeldung einer Verletzungsmarke nachgewiesen sei, weil eine Anmeldung einer Verletzungsmarke regelmäßig zu der Annahme führe, dass die Benutzung der Marke als Marke eingetragen sei Lieferung von Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, was gegen eine solche zukünftige Verwendung konkreter Anhaltspunkte nicht bestand.4 Solche konkreten Anhaltspunkte, die gegen unsere Zukunft als Marke sprechen, muss der Beklagte beweisen.

Die Auffassung des High Court, dass die bloße Anmeldung und Eintragung einer verletzenden Marke regelmäßig zu der Vermutung führt, dass die Benutzung der Marke als Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dagegen sprechen eine solche künftige Benutzung und die von der Beklagten nachzuweisen ist, vom Bundesgerichtshof in weiteren Markenfällen im Jahr 20105 und 2014.6

Was bedeutet diese Bestimmung in Bezug auf den Schutz und die Durchsetzung Ihrer Rechte an geistigem Eigentum?

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Bei einer bloßen Anmeldung einer Marke ohne begleitende Benutzung im Geschäftsverkehr besteht die Möglichkeit, Verletzungsansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

Allerdings ist zu bedenken, dass der Markeninhaber im Falle eines Widerrufs der Anmeldung durch den Beklagten zukünftig keine Zusicherung der Nichtbenutzung verlangen kann, da die Löschung der Marke als ausreichend angesehen wird, um eine Verletzung und Gefahr aus der Erstverletzung auszuschließen.

Ebenso empfiehlt es sich natürlich, einen entsprechenden Markenwiderspruch beim zuständigen Markenamt einzureichen, um direkt die Löschung der verletzenden Marke und die Verhinderung der Eintragung zu erwirken. Deutsche innerstaatliche Gerichte, die über Markenverletzungen entscheiden, sind nicht befugt, über die Gültigkeit zu entscheiden. Hierüber entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Bundespatentgericht.

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